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Gutachten.  

Member rating: No Rating | Words: | Submitted: Mon Jun 19 2006

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Gutachten 1. Tatkomplex: Aufbringen der Flüssigkeit auf die Kennzeichen Der M könnte sich durch das Aufbringen der farblosen Flüssigkeit auf die Nummernschilder der Urkundenfälschung gemäß § 267 I 2. Alt.1 strafbar gemacht haben. A Tatbestand I Objektiver Tatbestand a) Urkunde Eine Urkunde im Sinne des materiellen Strafrechts ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und die ihren Aussteller erkennen lässt.2 Diese wird üblicherweise in Schriftform abgegeben. Problematisch erscheint jedoch, dass es sich bei dem Nummernschild gerade um kein Schriftstück handelt. Ob auch sog. Beweiszeichen, also Nichtschriftstücke, unter den strafrechtlichen Urkundenbegriff fallen, ist streitig. Beweiszeichen sind mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundene Zeichen, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung des Beteiligten erkennbar eine Gedankenäußerung des Urhebers darstellen, bestimmt und geeignet sind, für sich oder mit Hilfe anderer Auslegungsmittel Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen.3 Eine Mindermeinung misst aber nur in Schriftform verkörperten Gedankenerklärungen Urkundeneigenschaften zu.4 Hiernach würden Nummernschilder nicht...

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